Die Lastschrift ist ein Instrument der bargeldlosen Zahlung. Wenn eine Lastschrift ausgeführt wird, dann wird der Zahlungsempfänger seinem Kreditinstitut den Auftrag erteilen, vom Girokonto des Zahlungspflichtigen bei dessem Kreditinstitut einen bestimmten Betrag abzubuchen und es auf seinem Konto gutzuschreiben. Dabei wird das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers als “erste Inkassostelle” und das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen als “Zahlstelle” bezeichnet.
Der Unterschied zu einer Überweisung liegt dabei in der Auslösung des Zahlungsvorganges, da dies hierbei nicht vom Zahlungspflichtigen sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst wird.
Der Auftrag zum Einzug der Lastschriften wird durch dem Zahlungsempfänger der ersten Inkassostelle erteilt. Zur Einreichung der Lastschrift gibt es folgende Möglichkeiten:
- beleghaft auf dafür vorgesehene Vordrucken,
- im Datenträgeraustauschverfahren oder
- über das Internet per Datenfernübertragung,
Die Grundlagen des Lastschriftverfahrens werden in Deutschland im "Abkommen über den Lastschriftverkehr" geregelt.
Die Abwicklung eine Lastschrift kann in Deutschland nach zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen. Hierbei handelt es sich um folgende:
- Einzugsermächtigungsverfahren,
- Abbuchungsauftragsverfahren,
Beim Abbuchungsauftrags-Verfahren wird der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut den Auftrag erteilen, Lastschriften eines bestimmten Zahlungs-Empfängers einzulösen. Das Einzugsermächtigungs-Verfahren unterscheidet sich vom Abbuchungsauftragsverfahren, da hierbei der Zahlungsempfänger die Buchung auslöst, ohne dass der Zahlungspflichtige seinem Kreditinstitut irgendeinen Auftrag erteilt.
In Deutschland ist das Lastschriftverfahren gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsgrundlage ist dabei, wie bereits erwehnt, das im Jahr 1963 vereinbarte Lastschriftabkommen.
Die Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift zwischen dem Einreicher der Lastschrift und der ersten Inkassostelle ist je nach Art der eingereichten Lastschrift unterschiedlich:
- Bei einem Einzugsermächtigungs-Verfahren verpflichtet sich der Empfänger der Zahlung, Lastschriften nur dann zum Einzug einzureichen, wenn ihm eine schriftliche Ermächtigung vorliegt. Die Ermächtigung wird vom Zahlungspflichtigen gegeben.
- Bei einem Abbuchungsauftrags-Verfahren verpflichtet sich der Empfänger der Zahlung, Lastschriften nur gegen solche Zahlungspflichtige einzuziehen, die der Zahlstelle einen Abbuchungs-Auftrag erteilt haben.
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