Girokonten werdem in der Bundesrepublik Deutschland in den Paragraphen 676f bis 676h des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Kapitel 4 - Girovertrag (§§ 676f - 676h)
- § 676f
Vertragstypische Pflichten beim Girovertrag
- § 676g
Gutschriftanspruch des Kunden
- § 676h
Missbrauch von Zahlungskarten
Eine Kündigung des Girokontos kann durch den Kontoinhaber jederzeit ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen getätigt werden und die Anbieterinstitute dürfen hierfür keine Gebühren erheben.
Ein Girokonto kann, unter Beachtung der ZKA-Empfehlung (ZKA steht für “Zentraler Kreditausschuss”) auch durch das kontoführende Kreditinstitut gekündigt werden.
Girokonten können für Minderjährige ausschließlich mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingerichtet werden.
Girokonten sind immer auch Kontokorrentkonten, also Konten in laufender Rechnung nach § 355 HGB (Handelsgesetzbuch), bei dnene täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Parteien zusteht, ermittelt wird.
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